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§ 21 SpkG - Aufnahme von Genussrechtskapital

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, vom Träger, von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts Genussrechtskapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen aufzunehmen. 2Bei der Erstausgabe der Genussrechte müssen die privaten Erwerber ihren Wohnsitz oder Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich der Sparkasse haben. 3Sparkassen, Kreditinstitute der Sparkassenorganisation sowie der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen diese mit mehr als fünfundzwanzig vom Hundert beteiligt sind, sind als Kapitalgeber ausgeschlossen.

(2) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals darf die nach dem Gesetz über das Kreditwesen jeweils zulässige Obergrenze, bis zu der es dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, nicht übersteigen.