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§ 24 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

A. – Sparkassen → III. – Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 24 SpkG – Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen. Die Mitglieder des Bilanzprüfungsausschusses sowie des Risikoausschusses können verlangen, dass ihnen der Prüfungsbericht auch ausgehändigt wird.

(4) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor. Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 3 und 5 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.