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§ 5c SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 5c SpkG – Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied

(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden

  1. 1.

    Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;

  2. 2.

    1Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. 2Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. 3Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;

  3. 3.

    hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören;

  4. 4.

    Personen,

    1. a)

      die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder

    2. b)

      die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind;

  5. 5.

    Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(2) 1Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. 2Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet

  1. 1.
    wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
  2. 2.
    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt.