§ 35 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
V. – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 SpkG – Versorgungslast
Die Sparkasse trägt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.