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§ 37 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SpkG – Haushalt

(1) Der Verband erhebt für jedes Rechnungsjahr eine Umlage von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht decken.

(2) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben, den Stellenplan sowie eine Berechnung der etwa erforderlichen Verbandsumlage enthält.

(3) Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher für den Verbandsvorstand der Verbandsversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, deren oder dessen Bestimmung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Verbandsversammlung obliegt die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Jahresrechnung ist mit dem Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Jahresrechnung ist den Mitgliedern des Verbandes zuzuleiten.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Verbandsumlage, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung mit Prüfungsbericht trifft die Satzung.