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§ 26 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SpkG – Jahresabschluss und Entlastung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand zu erstellen und vom Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein zu prüfen. Ist der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein mit mehr als 20 % am Stammkapital beteiligt, so ist die Prüfung durch die Prüfungseinrichtung eines anderen Sparkassenverbands oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Der Jahresabschluss ist vom Verwaltungsrat festzustellen, der Lagebericht von ihm zu billigen. Der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, der Lagebericht, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes, der Bericht des Verwaltungsrates und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes sind dem Träger vorzulegen.

(2) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Prüfungen der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein vorgenommen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorgelegt.