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§ 27 SpkG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

Die Sparkassen und der Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle unterliegen der Staatsaufsicht. Sie stellt die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicher, soweit nicht für die Sparkassen darüber hinaus durch Rechtsvorschrift die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.