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Art. 27 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 27 SpkG

(1) An Stelle der Zwangsauflösung einer Sparkasse nach Art. 15 kann das Staatsministerium die Umwandlung der Sparkasse in eine Verbandssparkasse nach Art. 26 anordnen, wenn hierdurch die Weitererfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Sparkasse sichergestellt werden kann.

(2) Die Auseinandersetzung zwischen dem bisherigen Träger und dem Sparkassenverband Bayern erfolgt im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet das Staatsministerium als Schiedsgericht nach billigem Ermessen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.