Art. 15 SpkG - Zwangsauflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.