Art. 21 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern
I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung
Art. 21 SpkG – Satzung der Sparkasse
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.