§ 39 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung
§ 39 SPersVG – Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende des Personalrates dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrates zu entsenden (§ 24 Saarländisches Richtergesetz). Auf Antrag des Richterrates oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrates eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.