§ 113 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt I – Gerichtliche Entscheidungen
§ 113 SPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über
- a)Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- b)Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- c)Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- d)Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.