§ 100 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt IX – Justizverwaltung
§ 100 SPersVG – Besondere Dienststellen
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- 1.die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- 2.die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.