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§ 56 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Besondere Maßnahmen (§§ 49a - 67d) → Unterabschnitt 1 – Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 SOG M-V – Verfahren bei amtlichem Gewahrsam

(1) Wird eine Person in Gewahrsam, Verwahrung oder Haft genommen oder untergebracht (amtlicher Gewahrsam), so sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekannt zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe wirkt sich für die Person nachteilig aus.

(2) Einer in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die betroffene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung einer oder eines Angehörigen übernehmen. Ist die betroffene Person minderjährig, so ist in jedem Falle diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die betroffene Person obliegt; ist für die betroffene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist diese oder dieser zu benachrichtigen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck des Gewahrsams dadurch gefährdet wird.

(3) Die Person soll nicht in einem Raum mit Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen oder Suchtkranken verwahrt werden. Die Unterbringung soll getrennt nach Geschlechtern erfolgen; findet der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen statt, hat sie getrennt zu erfolgen.

(4) Der Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung des amtlichen Gewahrsams notwendig sind.

(5) Nimmt die Polizei eine Person in Gewahrsam, so hat sie unter Angabe der betroffenen Person, mit deren Namen und deren Anschrift, der beabsichtigten Gewahrsamsdauer, des Sachverhalts und der Begründung unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. Die richterliche Entscheidung ergeht schriftlich und in ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,

  2. 2.

    Art und höchstzulässige Dauer des Gewahrsams; der Gewahrsam darf im Falle des § 55 Absatz 1 Nummer 2 zehn Tage und in den übrigen Fällen drei Tage nicht überschreiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sowie

  3. 3.

    die Gründe.

Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Gewahrsam vollzogen wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 6 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Wird der Gewahrsam nach § 55 Absatz 1 im Wege der Amtshilfe in der nach dem Vollstreckungsplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.