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§ 46d SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 4 – Pflichten der verantwortlichen Stelle und des Auftragsverarbeiters (§§ 45 - 46k)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 46d SOG M-V – Dokumentationspflichten

(1) Die verantwortliche Stelle und der Auftragsverarbeiter haben zu jeder Maßnahme insbesondere Folgendes zu dokumentieren:

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage der Erhebung personenbezogener Daten und der der Erhebung zugrundeliegende Sachverhalt einschließlich des Vorliegens der Erhebungsvoraussetzungen,

  2. 2.

    die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 36 Absatz 1 und die Zweckänderung sowie deren Gründe,

  3. 3.

    die sonstige weitere Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere die Abfrage, die Offenlegung einschließlich Übermittlung, die Kombination, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung, sowie die Gründe der weiteren Verwendung; bei einer Berichtigung, Ergänzung und Löschung fehlerhafter, unvollständiger und unrichtiger Daten zusätzlich auch den Zeitraum und die Gründe, die zur Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit geführt haben,

  4. 4.

    den auch nur vorübergehenden Verzicht auf die Löschung personenbezogener Daten sowie deren Gründe,

  5. 5.

    die Benachrichtigung von Datenempfängern in Fällen von § 45 Absatz 5,

  6. 6.

    die Festlegung von Prüffristen nach § 45a sowie deren Bemessungsgründe,

  7. 7.

    die Benachrichtigung betroffener Personen nach den §§ 46a bis 46c, die Zurückstellung sowie das Unterbleiben der Benachrichtigung sowie die Gründe und

  8. 8.

    die Benachrichtigung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Im Rahmen der Dokumentation sind auch das Datum und soweit erforderlich die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs festzuhalten. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten muss zudem aus der Dokumentation die Aktenfundstelle, die Identität der übermittelnden Person, welche Daten übermittelt wurden und deren Empfänger erkennbar sein.

(2) Dokumentationen zu den in § 46f Absatz 2 genannten verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen müssen zusätzlich den in §§ 46e und 46f aufgeführten Protokollierungen entsprechen. Die den Protokollierungen entsprechenden Dokumentationen sind ebenso wie Dokumentationen zu Datenübermittlungen an Drittstaaten und weitere zwischen- und überstaatliche Stellen nach den §§ 39d bis 39h sowie nach der Verordnung (EU) 2016/679 mindestens bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 48b Absatz 6 aufzubewahren.

(3) Soweit die Dokumentationen den Protokollierungen in § 46f entsprechen, dürfen sie nur zu den in § 46f Absatz 4 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Im Übrigen dürfen Dokumentationen zu den in § 46e Absatz 4 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden.