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§ 39b SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) → Unterabschnitt 3 – Speicherung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 36 - 44)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 39b SOG M-V – Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Personenbezogene Daten können unter Beachtung des § 36 Absatz 2 bis 4 und der §§ 39 und 39a innerhalb des Landes an Polizeibehörden und Ordnungsbehörden und darüber hinaus auch an andere Polizeien und Ordnungsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.

(2) Für die Einrichtung von automatisierten Verfahren gilt § 42.

(3) Personenbezogene Daten können an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.

    in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

  2. 2.

    unter Beachtung des § 36 Absatz 2 bis 4 und der §§ 39 und 39a zulässig und erforderlich ist

    1. a)

      zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz,

    2. b)

      für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

    3. c)

      für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

    4. d)

      zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

    und Zwecke des Verfahrens, zu dem die Daten erhoben wurden, nicht entgegenstehen.

Persönliche Einschätzungen oder Beurteilungen sowie gespeicherte personenbezogene Daten über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 dürfen nicht übermittelt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei des Landes richtet sich nach den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 können personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Sind personenbezogene Daten durch eine andere Stelle übermittelt worden und besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung nach Satz 1 der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Zustimmung dieser Stelle einzuholen. Verarbeitungsbedingungen der übermittelnden Stelle sind zu beachten.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 36 Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des Absatzes 4 gilt dies nur, soweit die übermittelnde Stelle der Zweckänderung zustimmt.

(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen von Absatz 1 oder 3 Nummer 2 auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesen Fällen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im Übrigen hat die ersuchende Stelle der übermittelnden Stelle die zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.