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§ 27b SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 27b SNG – Sonstige Tiergehege  (1)

(1) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen, die nicht Zoos gemäß § 27 Abs. 2 sind, sind unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der unteren Naturschutzbehörde gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige hat einen Monat vor Besatz der Tiergehege mit Tieren zu erfolgen.

(2) In der Anzeige hat der Betreiber/die Betreiberin den Nachweis darüber zu erbringen, dass:

  1. 1.
    die Lage, die Größe, die Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine tierschutz- und artgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  2. 2.
    von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die freilebende Tierwelt ausgehen, insbesondere dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird,
  3. 3.
    die für die Anlage und den Betrieb verantwortlichen Personen benannt werden und diese die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen,
  4. 4.
    der Tierbestand und die Zu- und Abgänge in einem geeigneten, gebundenen Gehegebuch unverzüglich verzeichnet werden und die Abgänge begründet werden.

(3) Den unteren Naturschutzbehörden sind auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber des Tiergeheges die in Absatz 2 dargestellten Voraussetzungen nicht, so hat die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).