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§ 10 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sicherung und Gestaltung der Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 SNG – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:

  1. 1.
    die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen oder deren Abbau,
  2. 2.
    selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich ab 2 m Tiefe oder Höhe und auf einer Grundfläche von mehr als 50 qm,
  3. 3.
    die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung abgesehen werden kann,
  4. 4.
    im Außenbereich die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, befestigten Wegen und Plätzen, Gleisanlagen, Sport-, Freizeit- und Parkanlagen, Flugplätzen, Liften, Gärten, Friedhöfen, Gebäuden, Einfriedungen, Einzäunungen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
  5. 5.
    der Bau, das oberirdische Verlegen oder wesentliche Ändern von Ver- oder Entsorgungsleitungen im Außenbereich,
  6. 6.
    der Ausbau (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung und Verrohrung) von Gewässern,
  7. 7.
    das Roden und die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sowie die Erstaufforstung von besonders schutzwürdigen Biotopen und von Talauen,
  8. 8.
    die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft,
  9. 9.
    Vorhaben und Maßnahmen in schutzwürdigen Biotopen gemäß § 25 Abs. 1,
  10. 10.
    die Umwandlung (Umbruch oder sonstige Beseitigung) von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  11. 11.
    das Abstellen von Wohnwagen und Mobilheimen im Außenbereich.

Bei Eingriffen ist der Grenzabstand zu Waldrändern und Schutzgebieten nach §§ 17, 19, 20 und 25 so weit zu halten, dass deren typischer Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt.

(3) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).