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§ 39 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 SLVO – Regel- und Anlassbeurteilung

(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.