§ 14 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 14 SLStatG – Regelungsumfang statistischer Rechtsvorschriften
Die eine Statistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.