§ 1 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 1 SLStatG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
- 1.
ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung
- a)
von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
- b)
von Bundesstatistiken;
- 2.
für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.