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§ 18 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SKHG – Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.

(2) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere

  1. 1.

    die Sicherstellung der Zusammenarbeit des ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,

  2. 2.

    die Koordinierung der ärztlichen und medizinischtechnischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,

  3. 3.

    die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,

  4. 4.

    die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,

  5. 5.

    die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrolle der Krankenhausleistungen,

  6. 6.

    die Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

  7. 7.

    die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen,

  8. 8.

    die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus und

  9. 9.

    die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 4 Absatz 3.