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§ 17 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 SKHG – Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.

(2) Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere

  1. 1.

    die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,

  2. 2.

    das Beschaffungs- und Lagerwesen,

  3. 3.

    die Personalverwaltung,

  4. 4.

    die Patientenaufnahme und -abrechnung,

  5. 5.

    das Finanz- und Rechnungswesen,

  6. 6.

    die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,

  7. 7.

    die Ausübung des Hausrechts und

  8. 8.

    die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung.