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§ 36 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SJG – Abschussmeldung;, Abschussliste; Streckenliste

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk der obersten Jagdbehörde

  1. 1.

    vierteljährlich eine schriftliche oder elektronische Abschussmeldung über Schalenwild einschließlich Schwarzwild und

  2. 2.

    bis zum 8. April eines jeden Jahres die Streckenliste des übrigen Wildes vorzulegen.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans anordnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Fallwild und verendetes Wild entsprechend anzuwenden. Fallwild und verendetes Wild sind auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres anzurechnen.