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§ 5 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 2 – Die Landesflagge
 

§ 5 SHzG – Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude

(1) Die Landesbehörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben zu beflaggen, wenn dies vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport angeordnet wird. Eine Anordnung erfolgt bei besonderen Anlässen, die für das Saarland von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Beflaggt werden grundsätzlich die Gebäude, in denen sich eine staatliche Stelle befindet. Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, müssen nicht beflaggt werden.