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§ 11 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 11 SHRDG – Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Der Rettungsdienstträger sowie der Träger der Luftrettung oder mehrere Träger gemeinsam bestellen eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD). Der Verantwortungsbereich der ÄLRD umfasst insoweit auch die Rettungsleitstelle und die Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4. Die Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes gehören zu den Aufgaben der ÄLRD oder anderer entsprechend verantwortlicher Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die von der ÄLRD zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(3) Zu den Aufgaben der ÄLRD gehört auch die Erarbeitung von Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche rettungsdienstliche Personal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die in Zusammenarbeit aller in Schleswig-Holstein tätigen ÄLRD erarbeitet worden sind.