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§ 59b SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 59b SHBesG – Sonderzahlung aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise

(1) Zur Abmilderung finanzieller Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie den unter das Landesministergesetz fallenden Ministerinnen und Ministern für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1.500 Euro. Die Sonderzahlung wird nur gewährt,

  1. 1.

    wenn das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

  2. 2.

    in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand.

(2) Zur Abmilderung finanzieller Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie den unter das Landesministergesetz fallenden Ministerinnen und Ministern für das Jahr 2024

  1. a)

    eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro für das Kalenderjahr 2024 und

  2. b)

    für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 jeweils eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt,

    1. 1.

      wenn das Dienstverhältnis in den Fällen des Buchst a) im Monat Januar und in den Fällen des Buchst b) in dem jeweiligen Monat besteht und

    2. 2.

      in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Anwärterinnen und Anwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung entsprechend Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) insgesamt 1.000 Euro beträgt und die monatliche Sonderzahlung entsprechend Absatz 2 Buchstabe b) 50 Euro beträgt.

(4) § 7 Absatz 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils

  1. 1.

    für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,

  2. 2.

    für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 2 Buchstabe a) die Verhältnisse am 2. Januar 2024 und für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 Buchstabe b) die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. Fällt der erste Tag des Kalendermonats auf einen Feiertag oder einen Wochenendtag und besteht Anspruch auf Besoldung erst ab dem nächstfolgenden Arbeitstag, ist für die Bemessung auf den nächstfolgenden Arbeitstag des Monats abzustellen.

In Fällen einer am 9. Dezember 2023 bestehenden Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 oder § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgebend, die am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung bestanden haben. Satz 1 gilt sinngemäß für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 2 Buchstabe b).

(5) Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(6) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienstverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen des Absatzes 1 und Absatz 2 Buchstabe a) insgesamt 1.800 Euro und des Absatzes 2 Buchstabe b monatlich 120 Euro (Höchstgrenze) ergibt. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist für die Begrenzung das Dienstverhältnis maßgeblich, aus dem die laufenden Bezüge gezahlt werden.