§ 2 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 2 SHBesG – Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,
- 4.
Zulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Auslandsdienstbezüge.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.
Anwärterbezüge,
- 2.
jährliche Sonderzahlungen,
- 3.
vermögenswirksame Leistungen,
- 4.
Zuschläge.