§ 88l SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XIIa – Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 88l SHBeamtVG – Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde. Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.