§ 76 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VIII – Sondervorschriften
§ 76 SHBeamtVG – Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein auf Grund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld.