§ 2 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 2 SHBeamtVG – Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.
Hinterbliebenenversorgung,
- 3.
Bezüge bei Verschollenheit,
- 4.
Unfallfürsorge,
- 5.
Übergangsgeld,
- 6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
- 7.
Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1,
- 8.
Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und 3,
- 9.
Zuschläge nach den §§ 58 bis 61,
- 10.
Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2.
(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.