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§ 59 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Fünfter Abschnitt – Rechtsweg und Zuständigkeit

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 SGG – Vereinbarungen über die Zuständigkeit wirkungslos

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.