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§ 96 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens → Sechster Abschnitt – Verordnungsermächtigungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 96 SGB XII – Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).