§ 66 SGB XII - Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12
1Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3.
- 4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.