Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 102 SGB VIII – Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464).
(2) 1Auskunftspflichtig sind
- 1.
die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
- 2.
die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
- 3.
die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,
- 4.
die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10,
- 5.
die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10,
- 6.
die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
- 7.
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
- 8.
die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.
2Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802). Satz 1 Nummer 7 eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.); die bisherige Nummer 7 wurde Nummer 8. Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444). Satz 2 angefügt durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl I S. 4602).
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).