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§ 102 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 102 SGB VIII – Auskunftspflicht

(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464).

(2) 1Auskunftspflichtig sind

  1. 1.

    die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,

  2. 2.

    die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,

  3. 3.

    die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,

  4. 4.

    die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10,

  5. 5.

    die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10,

  6. 6.

    die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,

  7. 7.

    Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,

  8. 8.

    die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.

2Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802). Satz 1 Nummer 7 eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.); die bisherige Nummer 7 wurde Nummer 8. Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444). Satz 2 angefügt durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl I S. 4602).

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).