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§ 100 SGB VIII - Hilfsmerkmale

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

Hilfsmerkmale sind

  1. 1.

    Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

  2. 2.

    für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,

  3. 3.

    für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,

  4. 4.

    Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.