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§ 169 SGB VI - Beitragstragung bei selbstständig Tätigen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3.
    bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4.
    bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.