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§ 11 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SG – Gehorsam

(1) 1Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. 2Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. 3Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) 1Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).