Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände
Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz
§ 40 SFischG – Sicherung des Fischwechsels
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.