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§ 40 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SFischG – Sicherung des Fischwechsels

In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.