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§ 8 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SeilbG LSA – Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen

(1) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die Genehmigungen nach den §§ 3 und 7 zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Ist zu erwarten, dass die Wiederherstellung der Voraussetzungen in vertretbarer Zeit möglich ist, kann die Seilbahnaufsichtsbehörde eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung setzen. Verstreicht die Frist, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Behörde die Frist nicht verlängert.

(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 5 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen von der Genehmigung der technischen Planung mindestens zwei Jahre nach Erteilung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 7 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt.