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§ 9 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 SDschG – Veränderung und Veräußerung von beweglichen Kulturdenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. § 8 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.

(2) Für die Veräußerung eines unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmals gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.