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§ 25 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 SchwbVWO – Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.

(2) 1Die Leitung der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

Zu § 25: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).