§ 16 SchwbVWO - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbVWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-5
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.