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§ 16 SchwbVWO - Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbVWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.