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Art. 2 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 2 SchwbBAG – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe eingefügt:

      1. "§ 222a

        Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte".

    2. b)

      Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe eingefügt:

      1. "§ 235a

        Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter".

  2. 2.

    Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet."

  3. 3.

    Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt:

    "§ 222a
    Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte

    (1) Eingliederungszuschüsse können auch für Schwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes erbracht werden.

    (2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht übersteigen.

    (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der Schwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und beschäftigt wird.

    (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.

    (5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte."

  4. 3a.

    § 223 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei erschwerter Vermittlung" die Wörter "sowie der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliederungszuschusses für besonders betroffene ältere Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2" eingefügt.

  5. 4.

    § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben, sowie die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr auf bis zu 60 Monate festzulegen."

  6. 5.

    Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:

    "§ 235a
    Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter

    (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehindertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

    (2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

    (3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218 Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden."

  7. 6.

    In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln."

  8. 7.

    In § 278 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Zuschüsse" die Wörter "und die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)" eingefügt.