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§ 18 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchulG M-V – Die Integrierte Gesamtschule

(1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

(2) In der Integrierten Gesamtschule werden nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I die Bildungsgänge der Regionalen Schule, die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führen, sowie der gymnasiale Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, vereinigt. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Durch eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen, insbesondere in differenzierten Kursen oder klasseninternen Lerngruppen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen ermöglicht. Hierüber entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Die Schülerinnen und Schüler steigen von der Jahrgangsstufe 5 bis in die Jahrgangsstufe 9 jeweils ohne Versetzung auf. Sie werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzung. Damit erwirbt die Schülerin oder der Schüler die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule oder bei hinreichenden Leistungen zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. An einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der integrierte gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst und ob in der Jahrgangsstufe 10 bildungsgangbezogen oder integriert unterrichtet wird.

(4) In der Jahrgangsstufe 10 muss mindestens in den abschlussbezogenen Fächern bildungsgangbezogen unterrichtet werden. § 16 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gelten für die integrierten Bildungsgänge der Regionalen Schule, § 19 Absatz 4 und § 21 für die gymnasiale Oberstufe.

(5) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.