§ 16 SchulG M-V - Die Regionale Schule, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Regionale Schule umfasst neben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Sie führt in zwei Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu den Abschlüssen der Berufsreife und der Mittleren Reife.
(2) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe in dem Bildungsgang, der zur Berufsreife führt, eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe des Abschlusses ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(3) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe in dem Bildungsgang, der zur Mittleren Reife führt, eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe des Abschlusses ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(4) Die Regionale Schule gewährleistet eine gefestigte Grundlagenbildung und sichert, im Sinne einer Anschlussperspektive für den erfolgreichen Übergang in das Berufsleben, mit anwendungsbezogenen Inhalten und Methoden eine Orientierung für die berufliche Bildung und die persönliche Lebensgestaltung. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Der Unterricht wird entweder bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung in abschlussbezogenen Klassen oder Kursen oder leistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen in klasseninternen Lerngruppen erteilt.
(5) An Regionalen Schulen und Gesamtschulen können im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase besondere schulische Angebote bestehen, die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihrer individuellen Bildungsentwicklung beim Erlangen des Schulabschlusses unterstützen. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der Flexiblen Schulausgangsphase sowie zur dortigen Versetzungsregelung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Der Erwerb der Berufsreife an Regionalen Schulen setzt den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 voraus. Der Abschluss der Berufsreife berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II. Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend, kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(7) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule setzt voraus, dass von der Schülerin oder dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann. Dabei ist das Anspruchsniveau, insbesondere der im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung besuchten Klassen oder Kurse oder klasseninternen Lerngruppen, zu berücksichtigen. Die Mittlere Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sofern mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.