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§ 40 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchulG LSA – Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(2) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens neun Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht).

(3) Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Sie ist auch erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang ein von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot besucht wird. Wer nach Beendigung der Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.

(5) Wer zur Förderung seiner beruflichen Aus- oder Weiterbildung an Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die von Trägern durchgeführt werden, die dafür anerkannt und zugelassen sind, oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnimmt, kann auch nach Beendigung der Schulpflicht in den Bildungsgang einer berufsbildenden Schule aufgenommen werden, wenn die Sach- und Personalkosten erstattet werden.

(6) Auf die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule wird die Zeit als Beamtin oder Beamter im Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Schulpflicht gilt mit Bestehen der Laufbahnprüfung als erfüllt.

(7) Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen.

(7a) Die Schulpflicht ruht,

  1. 1.

    wenn eine schulpflichtige Mutter oder ein schulpflichtiger Vater durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr oder sein Kind in ausreichendem Maße zu betreuen,

  2. 2.

    wenn Schulpflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,

  3. 3.

    wenn Schulpflichtige an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen,

  4. 4.

    wenn Schulpflichtige an Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,

  5. 5.

    wenn Schulpflichtige eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet,

  6. 6.

    wenn Schulpflichtige an einer Hochschule immatrikuliert sind oder

  7. 7.

    in weiteren Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

Voraussetzung für das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 1 ist ein Antrag der schulpflichtigen Mutter oder des schulpflichtigen Vaters und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach deren Anhörung auf der Grundlage von ärztlichen Unterlagen. Ein fachärztliches Gutachten kann herangezogen werden. Die Schulbehörde kann das Verfahren über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch ohne Antrag einleiten. Voraussetzung für ein Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 6 ist ein Antrag der schulpflichtigen Schülerin oder des schulpflichtigen Schülers und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zu der Erfüllung der Schulpflicht; dabei kann festgelegt werden, dass Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von der weiteren Erfüllung der Schulpflicht befreit werden können,

  2. 2.

    zum Ruhen der Schulpflicht nach Absatz 7a und zur Anrechnung dieser Ruhenszeiten auf die Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    zur vorzeitigen Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 und zum Verschieben der Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 und

  4. 4.

    zur Erteilung des Unterrichts nach § 39 Abs. 3.