§ 18g SchulG LSA - Nachweis der Verwendung, Prüfung und Rückforderung der Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden und darf nicht verpfändet oder abgetreten werden.
(2) Der Schulträger hat jährlich bis zum 15. Juli einen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr dem Landesschulamt vorzulegen. Ist der Schulträger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist ein von der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung geprüfter Jahresabschluss für die Ersatzschule vorzulegen. Ist eine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft berechtigt, den Jahresabschluss eines Schulträgers zu prüfen, gilt diese Prüfung als gleichwertiger Nachweis. Der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter ist mittels der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen. Die Gemeinnützigkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das Landesschulamt kann die Frist auf Antrag des Schulträgers mit entsprechender Begründung um bis zu sechs Monate verlängern.
(3) Werden die für die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe zu erbringenden Nachweise nicht vollständig vorgelegt oder die Formulare nicht vollständig ausgefüllt, kann das Landesschulamt eine Nachfrist von bis zu zwei Monaten setzen und die Auszahlung der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückbehalten.
(4) Werden auch nach einer gesetzten Nachfrist gemäß Absatz 3 keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, kann der Finanzhilfebescheid ganz oder teilweise widerrufen und die gewährte Finanzhilfe zurückgefordert werden.
(5) Ausgaben für die Geschäftsführung, insbesondere geschäftsführendes Personal, Verwaltungsaufwendungen, Büromaterial, gelten nur bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Umfanges der Finanzhilfe als Ausgaben für den Schulbetrieb.
(6) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzhilfebescheide die Schülerlisten und sämtliche Unterlagen über die Verwendung der Finanzhilfe aufzubewahren.
(7) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über ein Zurückbehaltungsrecht und die Rückforderung der Finanzhilfe bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach den Absätzen 2 bis 4 zu erlassen.