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§ 18d SchulG LSA - Anerkannte Ergänzungsschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Einer Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn der Unterricht nach einem von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird. Erfolgt die Abschlussprüfung nach einer von der Schulbehörde genehmigten Prüfungsordnung, kann die anerkannte Ergänzungsschule den Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, wonach die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" versehen wird.

(2) Die Schulbehörde kann einer anerkannten Ergänzungsschule im Sinne des Absatzes 1 genehmigen, dass ihr Besuch von der Erfüllung der Schulpflicht befreit.

(3) Einer allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch die oberste Schulbehörde verliehen werden, wenn an dieser Schule

  1. 1.

    der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,

  2. 2.

    in einem durch das für Schulwesen zuständige Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache erteilt wird,

  3. 3.

    der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung, Fähigkeit und Zuverlässigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen, und

  4. 4.

    für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Bei den anerkannten allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen stellt die Schulaufsicht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung sicher. Die Schulaufsicht über anerkannte allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt der obersten Schulbehörde.

(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat.