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§ 64 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 64 SchulG – Lehrerkonferenz

(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.

(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz; wählbar sind nur Lehrkräfte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  2. 2.

    die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  3. 3.

    die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,

  4. 4.

    Empfehlungen an die Schulkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. 1.

    Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in Bildungs- und Erziehungsfragen,

  2. 2.

    Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden,

  3. 3.

    Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte,

  4. 4.

    den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse zu berichten,

  5. 5.

    Grundsätze der Fortbildungsplanung,

  6. 6.

    Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen.